Entschädigungen nach dem Gleichbehandlungsgesetz

Entschädigungen nach dem Gleichbehandlungsgesetz Nicht alle Entschädigungen des Arbeitgebers sind für Mitarbeiter steuerpflichtig. Insbesondere zu Entschädigungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind Fragen zur steuerlichen Beurteilung aufgekommen. Die OFD NRW hat in der Kurzinformation ESt Nr. 2/2018 vom 1.2.2018 ( stbi 051802) die auch für den Berater und Steuerzahler wichtigen Argumente zusammengefasst. Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion bzw. der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot sieht § 15 AGG als zentrale Rechtsfolge einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung des Betroffenen vor. Die steuerliche Behandlung der Zahlung hängt regelmäßig von der vom Gericht zugrunde gelegten Rechtsgrundlage ab. Wenn man aus Bürger- bzw. Beratersicht auf die Argumentation des Gerichts Einfluss nehmen kann, sollte man dies tun. Der Unterschied: Der Arbeitgeber ist bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 15 Abs. 1 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. In diesem Fall liegt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 24 Nr. 1a EStG i. V. m. § 19 EStG) vor, da der Ausgleich eines materiellen Schadens der steuerbaren Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist (immaterieller oder ideeller Schaden), kann der Beschäftigte nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG geleistete Entschädigung ist nicht Ausfluss aus dem Arbeitsverhältnis und somit auch nicht der steuerbaren Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen. Sie führt damit im Gegensatz zum Schadensersatz gem. § 15 Abs. 1 AGG nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, bleibt also steuerfrei! Soweit Finanzämter dies anders sehen, sollten sie auf die o. g. Info hingewiesen werden.