Wunsch nach bestimmtem Betreuer

Wunsch nach bestimmtem Betreuer Das Amtsgericht hat bei der Bestellung eines Betreuers dem Vorschlag des Betroffenen zu entsprechen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen. Gegen den Willen des Betreuten darf ein naher Verwandter nicht zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.7.2017 hervor (Az. XII ZB 390/16). Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht über die Verlängerung einer Betreuung zu entscheiden. Die Betroffene wurde bisher von einem Berufsbetreuer betreut und äußerte den Wunsch, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten von ihren Eltern vertreten zu werden. Diesem Wunsch folgte das Gericht zunächst nicht, da die Eltern – wohl aus mangelndem Vertrauen – mit dem Berufsbetreuer nicht kooperiert hatten. Der BGH korrigierte jetzt diese Entscheidung. Der Beschluss macht deutlich, wie wichtig es ist, dass Betroffene – zum Beispiel in Patientenverfügungen oder ähnlichen Dokumenten – festlegen, von wem sie im Fall des Falles unterstützt werden möchten.