Erfolgt Mittelverwendung der Bundestagsfraktionen im rechtsfreien Raum?

Bereits mehrfach haben wir über den skandalösen Vorgang berichtet, dass eine gegen die FDP-Bundestagsfraktion i. L. nach deren Ausscheiden aus dem Bundestag 2013 gerichtete Forderung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse über 5,8 Millionen Euro nicht bezahlt wurde – mit fadenscheiniger Begründung (vgl. Mi 18 u. 20/18). Im Ergebnis ohne irgendeine persönliche oder politische Konsequenz für die Beteiligten. Der Vorgang wirft aber auch grundsätzliche Fragen zur Finanzierung und Bilanzierung der Bundestagsfraktionen auf. Für alle, die unsere bisherige Berichterstattung nicht verfolgt haben, hier zunächst noch einmal die wesentlichen Fakten in Kurzform: Bundestagsfraktionen verlieren gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 3 Abgeordnetengesetz (AbgG) mit dem „Ende der Wahlperiode“ ihre Rechtsstellung und sind dann zu liquidieren. Die Pflicht zur Liquidation entfällt nach § 57 Abs. 7 AbgG nur dann, „wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode im Deutschen Bundestag vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion

Dies müsste bei Anlegung handelsrechtlicher Gepflogenheiten dazu führen, dass jede Bundestagsfraktion Rückstellungen für drohende Ausgleichsansprüche bildet, falls sie ihre Mitarbeiter versichert, und zwar um so höhere Rückstellungen, je näher das Ende der Legislatur rückt. Das geschieht allerdings nicht. Stattdessen bilden die Fraktionen Rücklagen, teilweise in exorbitanter Höhe. Im Klartext: Sie legen sozusagen auf Kosten der Steuerzahler 'Sparbücher' für sich an.

Die Wirtschaftsprüferkammer, die bundeseinheitliche Berufsorganisation der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, lehnte gegenüber Mi jeden Kommentar zur Bilanzierungspraxis ab, weil für die Finanzen der Bundestagsfraktionen die Bundestagsverwaltung zuständig sei (vgl. Mi 20/18). Eigenartig, da doch alle Bundestagsfraktionen testierte Bilanzen von Wirtschaftsprüfern vorlegen, in denen aber regelmäßig keine ausreichenden Rückstellungen für drohende Ausgleichsansprüche gegenüber Versorgungseinrichtungen enthalten sind.

Die nach Meinung der Wirtschaftsprüferkammer zuständige Bundestagsverwaltung erkennt in der bisherigen Bilanzierungspraxis kein Problem. Sie verweist darauf, dass die von den Bundestagsfraktionen öffentlich zu machenden Rechnungslegungen über die Verwendung ihrer Mittel „nach § 52 Abs. 4 AbgG von einem im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof (BRH) bestellten Abschlussprüfer geprüft werden. Die weitere Prüfung der Rechnung wird gemäß § 53 Abs. 1 AbgG ausschließlich durch den BRH vorgenommen.“ Der Abschlussprüfer hat zwar die Höhe der Rückstellungen, die von der FDP-Fraktion im Jahr 2013 gebildet worden waren, moniert. Auswirkungen auf die Bilanzierungspraxis der Fraktionen scheint das aber nicht gehabt zu haben, jedenfalls ist uns bisher nichts anderes bekannt geworden.

Dies könnte mit einer weiteren Besonderheit zusammenhängen, auf die wiederum die Bundestagsverwaltung auf unsere Anfrage hin aufmerksam macht: „Nach § 46 Abs. 3 Halbsatz 1 AbgG sind die Fraktionen nicht Teil der öffentlichen Verwaltung, sodass die ihnen gewährten Geldleistungen nicht als Haushaltsmittel im Sinne des Haushaltsrechts angesehen werden. Nach einem im Haushaltsplan des Deutschen Bundestages bei Titel 0212/684 01 – Geldleistungen an die Fraktionen im Deutschen Bundestag – ausgebrachten Haushaltsvermerk dürfen die Mittel zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen werden. Dies bedeutet, dass die Mittel über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung stehen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung).“ Es ist halt praktisch, wenn man in eigenen Angelegenheiten als Gesetzgeber agieren kann, dann kann man sich auch genehmigen, 'Sparbücher' aus Mitteln des Steuerzahlers anzulegen.

Doch damit nicht genug der Freiheiten. Die Fraktionen dürfen nicht nur, weil sie es sich selbst genehmigt haben, 'Sparbücher' anlegen, sie dürfen auch noch nach freiem Ermessen über die Höhe und die Verwendung der 'Sparbücher' bestimmen. Denn die Bundestagsverwaltung teilt uns weiter mit: „Nach § 50 Abs. 5 AbgG dürfen die den Fraktionen gewährten staatlichen Geldleistungen 'auf neue Rechnungen vorgetragen werden', d. h. den Fraktionen ist es erlaubt, Rücklagen (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 2 a AbgG) und Rückstellungen (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 2 b AbgG) zu bilden. Im Gegensatz zu einigen Fraktions- bzw. Abgeordnetengesetzen auf Landesebene enthält das Abgeordnetengesetz des Bundes keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe von Rücklagen. Auch sind gesetzlich weder zeitliche Befristung noch sachliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Bildung von Rücklagen vorgesehen. Ob, in welcher Höhe und für welche Zwecke Fraktionen Rücklagen bilden, haben diese somit in eigener Verantwortung zu entscheiden.“

Warum sich bisher niemand daran gestört hat, dass die Bundestagsfraktionen sich einfach vom Steuerzahler Geld auf Vorrat besorgen dürfen, erschließt sich uns nicht. Dass die amtierenden Mitglieder des Deutschen Bundestages hier von sich aus tätig werden, können wir uns nicht vorstellen. Vielleicht hilft öffentlicher Protest. Wie denken Sie über die Rücklagenbildung der Bundestagsfraktionen? Beteiligen Sie sich an unserer Umfrage „Stoppt die ungezähmte Rücklagenbildung der Bundestagsfraktionen!“ (www.markt-intern.de/Umfrage-Ruecklagen-Fraktionen).