Abmahnungen muss der Arbeitgeber begründen können
Abmahnungen muss der Arbeitgeber begründen können Behauptet ein Arbeitgeber (in diesem Fall ging es um ein Autohaus), eine Mitarbeiterin habe in drei Fällen das Bestellsystem falsch bedient, wodurch ihm ein finanzieller Schaden entstanden sei, so darf er dafür keine Abmahnungen aussprechen, sofern er das Fehlverhalten der Frau nicht genauer benennen bzw. begründen kann. Er muss die Abmahnungen wieder aus der Personalakte entfernen. Es handelt sich bei den Einträgen um „unrichtige Tatsachenbehauptungen“, die das berufliche Fortkommen der Mitarbeiterin beeinträchtigen könnten. Außerdem war die Warnfunktion der Abmahnungen nicht erfüllt. Denn Abmahnungen müssen üblicherweise Konsequenzen androhen, die bis zu einer Kündigung führen können. Diese „Androhungen“ fehlten hier (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Az. 2 Sa 133/19).
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