Goldankauf und DSGVO

Goldankauf und DSGVO Ein Goldankaufsbuch muss man heute in den meisten Regionen Deutschlands bekanntlich nicht mehr führen. Dennoch haben wir immer empfohlen, beim Goldankauf Name und Adresse des Verkäufers zu notieren und sich einen Personalausweis vorlegen zu lassen, damit Sie im Streitfall den Vorwurf der Hehlerei entkräften können. Seit dem Inkrafttreten der DSGVO fragen sich nun viele Juweliere, die diese Praxis umsetzen, ob sie das überhaupt noch dürfen. Auf Nachfrage erklärt uns 'markt intern'-
Justiziar Dr. Gregor Kuntze-Kaufhold, dass Sie Ihre Kunden auch beim Goldankauf darüber informieren müssen, wie Sie mit den notierten Daten umgehen. Details zum Umfang dieser Informationspflicht und einen Formulierungsvorschlag finden Sie in unserem Ratgeber 'Datenschutz', den 'mi'-Abonnenten ohne zusätzliche Kosten unter der E-Mail-Adresse abonnement@markt-intern.de anfordern können. Grundsätzlich genügt es, wenn Sie die Information in Ihrem Geschäft aushängen. Auf Nachfrage sollten Sie sie Ihren Kunden schriftlich aushändigen können. Ein Recht auf Löschung der für Sie notwendigen Daten haben Ihre Kunden übrigens solange nicht, wie Sie die Unterlagen aufheben müssen, um sich vor dem Vorwurf der Hehlerei zu schützen.