Verpflegungsmehraufwand: Der Vorsteuerabzug

Ertragsteuerlich können Sie nur 70 % der angemessenen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Anders als bei der Ertragsteuer ist umsatzsteuerlich der…