NATO-Hauptquartiere

Nach § 4 Nr. 7d UStG sind Lieferungen und Dienstleistungen an die in dem Gebiet eines anderen EU-Staats ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie an deren Mitglieder grundsätzlich um­satzsteuerfrei (Ausnahme: Die Lieferung neuer Fahr­zeuge). Hierzu gehören unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. 'usti' 17/17) auch Lieferungen und Dienstleistungen an . In einem aktuellen Schreiben (Az. III C 3 – S 7493/19/10001 :004 usti222308) listet das Bundesfinanzministerium die begünstigten NATO-­Haupt­quartiere in Deutschland auf.