Reiseleistungen
Reiseleistungen Die Margenbesteuerung bei Reiseleistungen nach § 25 UStG soll nach Auffassung der Finanzverwaltung bei Unternehmern mit Sitz im Drittland außerhalb der EU nicht anwendbar sein (vgl. 'usti' 03/21). 2021 gewährte das Bundesfinanzministerium „aus Gründen des Vertrauensschutzes“ für von Drittland-Unternehmern bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen dennoch die Anwendung von § 25 UStG. Diese Übergangsregel wird nun mit aktuellem Schreiben (Az. III C 2 – S 7419/19/10002 :004 usti032302) bis zum 31.12.2023 verlängert.
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