Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) Berechnet eine jPöR, die umsatzsteuerlich weiter von der Altregelung nach § 2 Abs. 3 UStG Gebrauch macht (vgl. 'usti' 01/23), bei einer nach 2022 tatsächlich erbrachten Leistung unberechtigt Umsatzsteuer, schuldet sie diese Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Normalerweise hätte der Leistungsempfänger aus solch einer Rechnung kein Recht auf den Vorsteuerabzug. Laut einem aktuellen Schreiben (Az. III C 2 – S 7358/19/10001 :007 usti032303) des Bundesfinanzministeriums kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug in solchen Fällen „aus Gründen der Praktikabilität“ dennoch geltend machen.