Tauf-, Trauer- und Hochzeitredner

Tauf-, Trauer- und Hochzeitredner In einem aktuellen Urteil (Az. XI R 36/17 usti 071905) stellt der BFH klar, die Umsätze eines Tauf-, Trauer- und Hochzeitredners könnten zwar prinzipiell dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG unterliegen. Dies gelte aber nicht, sofern die vorgelegten Texte bezogen auf den jeweiligen Anlass nach gleichem Muster aufgebaut sind, teilweise wörtliche Übereinstimmungen aufweisen und der individuelle Bezug sich lediglich aus den dem Redner mitgeteilten Informationen über den Verstorbenen, das Brautpaar oder den Täufling und seine Eltern ergibt. Damit bestätigen die Richter ihre frühere Rechtsprechung (vgl. 'usti' 05/16).