WEG-Verwalter

In einer Gemeinschaft ohne Verwalter hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Bestellung eines Verwalters. Zwar müssten bei der Verwalterbestellung grundsätzlich Alternativangebote vorliegen. Sei aber nur ein Verwalter bereit, die Gemeinschaft zu verwalten und lägen akzeptable Konditionen vor, entspreche dessen Auswahl ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Auswahlermessen der Wohnungseigentümer ist in einem solchen Fall auf einen Bewerber reduziert (Beschluss des LG Frankfurt a. M. vom 22.8.2023, Az. 2-13 T 56/23).