Baumfällarbeiten
Baumfällarbeiten Lässt der Vermieter einen morschen Baum fällen, darf er die Kosten grundsätzlich auf die Mieter umlegen. Das hat der BGH aktuell entschieden (Urteil vom 10.11.2021, Az. VIII ZR 107/20 ii022205). In dem Fall aus Niedersachsen hatte eine Wohnungsgenossenschaft im Jahr 2015 eine mehr als 40 Jahre alte Birke auf dem Anwesen fällen lassen, weil sie nicht mehr standfest war. Die Kosten von knapp 2.500 € legte die Vermieterin mit der nächsten Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um. Die Frage, ob die Kosten für das Fällen eines absterbenden Baumes zu den umlagefähigen „Kosten der Gartenpflege“ gehören, war bislang nicht höchstrichterlich geklärt – und umstritten. Einige Gerichte waren der Ansicht, dass der Vermieter damit nur seiner sogenannten Verkehrssicherungspflicht nachkomme oder einen Mangel beseitige. Das müsse er aus eigener Tasche bezahlen.
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