Vertragsabbruch
Vertragsabbruch Auch nach länger andauernden Vertragsverhandlungen über einen Grundstückskaufvertrag darf ein Verhandlungspartner ohne Nachteile die Verhandlungen beenden. Macht der andere Vertragsteil im Hinblick auf einen erhofften Vertragsschluss Aufwendungen, dann trägt er selbst die damit verbundenen Risiken, sagt das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.12.2019, Az. 24 U 21/19). Aufwendungsersatz kann nur verlangt werden, soweit die Gegenseite entweder eine tatsächlich nicht vorhandene Bereitschaft zum Vertragsabschluss lediglich vorgespiegelt hat oder von einer geäußerten Abschlussbereitschaft abrückt, ohne dies zu offenbaren.
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