Mietpreisbremse
Mietpreisbremse Das LG Frankfurt a. M. (Urteil vom 25.3.2019 nrk, Az. 2-04 O 307/18) sagt, Mieter hätten keinen Schadenersatzanspruch gegen das Land Hessen, wenn die Mietpreisbremsverordnung deshalb nicht wirksam war, weil der Gesetzgeber sie nicht ordnungsgemäß begründet hatte und Mieter deswegen (mutmaßlich) eine höhere Miete zahlen mussten (hier: 11,50 € pro m² statt der ortsüblichen Vergleichsmiete in Höhe von 7,45 €). Das Land hafte grundsätzlich nur gegenüber der Allgemeinheit. Ausnahmen könne es nur geben, wenn die Normen „eine besondere Berücksichtigung konkreter Interessen einzelner Bürger erfordern“ (wie etwa bei Bebauungsplänen). Bei der Mietpreisbremse waren jedoch rund 1,5 Millionen Einwohner betroffen, so dass es keine besondere Beziehung zwischen Verordnung und bestimmten Bürgern gebe.
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