Verzicht heißt Verzicht

Verzicht heißt Verzicht Wer als Mieter eine hohe Abstandssumme (hier: 15.000 €) für eine einvernehmliche Mietaufhebung kassiert, erklärt damit auch konkludent seinen Verzicht auf Ansprüche bei einem möglicherweise vorgetäuschten Eigenbedarf. Das bestätigt das AG München (Urteil vom 29.3.2018, Az. 432 C 1222/18 ii 13/18-05) in einer aktuellen Entscheidung. Die vom BGH für den Abschluss eines Räumungsvergleichs nach vermieterseitiger Eigenbedarfskündigung postulierten Grundsätze seien – schon aus Gründen effizienten Mieterschutzes – auch auf (außergerichtliche) Mietaufhebungsvereinbarungen übertragbar. Ein Schadensersatzanspruch könne nicht damit begründet werden, dass das Wohnen in München „einem Vermögenswert nahekommt“ und dass deshalb ein Schaden in Höhe der Mietdifferenz zwischen der Neuvermietungsmiete einer vergleichbaren Wohnung in München zu der bisher gezahlten niedrigeren Miete bestehe.