Energiepreispauschale

Sie kam vom Staat – nicht vom Arbeitgeber. Im Rahmen der Maßnahmen gegen die im Jahr 2022 explodierten Energiepreise gab es vom Staat eine „“ (EPP), die über die Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurde – sofern ­diese einer Lohnsteuerklasse von 1 bis 5 angehörten. ­Arbeitete ein Verkäufer in dieser Zeit in einem Betrieb, der wirtschaftlich angeschlagen war und der schließlich Insolvenz anmelden musste, und erhielt der Mitarbeiter die Pauschale nicht ausbezahlt, so kann er später (nach der Kündigung), nicht den Arbeitgeber auf Auszahlung verklagen. Denn die Arbeitgeber waren seinerzeit nicht Schuldner der . Sie erfüllten durch die Auszahlung der Pauschale weder eine arbeitsvertrag­liche Leistungspflicht noch eine Zahlungspflicht. Sie traten lediglich als Zahlstelle auf. Der Mann muss die Pauschale gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen (FG Hamburg, Az. 1 K 163/23).