Eigentumswohnung

Ein Saunafass im Innenhof muss muss trotz Genehmigung weg. Hat ein Wohnungseigen­tümer auf einer Fläche im Innenhof der Wohnanlage, die zu seinem Sondereigentum zählt, ein Saunafass mit Container, Eingangstor und Dusche errichtet, so kann ein Eigentümer gegen den in der Eigentümerversammlung getroffenen Mehrheitsbeschluss angehen, der die Anbauten genehmigt hatte. Die Genehmigung entsprach nicht einer „ordnungsgemäßen Verwaltung“. Zwar können Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen ­Eigentums hinausgehen (= bauliche Veränderungen), beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. Hier werde die Wohnanlage aber „grundlegend umgestaltet“, was nicht so einfach von der Gemeinschaft beschlossen werden darf. Die Sauna muss zurückgebaut werden (AmtsG Heidelberg, Az. 45 C 119/21).