Chefsache: Brandheißes ­Arbeitsrecht — Auch Behinderte dürfen aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden

Ist ein schwerbehinderter Mann von einer Stadt für eine Ausbildungsstelle als Straßenwärter grundsätzlich genommen worden und hat die Stadt die Einstellungszusage vorbehaltlich einer ärztlichen Untersuchung gegeben, so wird der Mann nicht wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert, falls der Arzt zu dem Ergebnis kommt, der Mann sei für den Job als Straßenwärter gesundheitlich nicht geeignet (insbesondere wegen seiner Diabetes-Erkrankung) — und die Stadt die Zusage zurückzieht. Der Mann wurde nicht schlechter behandelt als vergleichbare nichtbehinderte Bewerber. Denn er wurde gerade ungeachtet seiner Behinderung vorläufig eingestellt. Dass die Einstellung noch von einer gesundheitlichen Prüfung abhängig gemacht wurde, sei nicht zu beanstanden (ArbG Siegburg, Az. 3 Ca 1654/23).