Werbungskosten bei Zweitwohnung

Ist der Höchst­betrag für die steuerliche Berücksichtigung in Höhe von 12.000 € jährlich für die Zweitwohnungskosten ausgeschöpft, so hat es damit auch dann sein Bewenden, sofern die Zweitwohnungssteuer sehr hoch ausfällt und dadurch die Grenze überschritten wird. Es dürfen maximal 1.000 € monatlich als Werbungskosten für die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung angesetzt werden. Dass damit Zweitwohnungsnutzer benachteiligt werden, die in teuren Metropolregionen arbeiten, sei hinzunehmen. Die Zweitwohnungssteuer falle (wie die Miete) ganz normal unter die „Unterkunftskosten“ (BFH, Az. VI R 30/21).