Schadenersatz
Wird der Seitenspiegel eines Autos bei der Durchfahrt einer Autowaschanlage abgerissen, und ergeben die Indizien in dem Fall, dass die Anlage nicht richtig funktioniert haben muss, so muss der Betreiber der Anlage für den Schaden (hier in Höhe von rund 330 €) einstehen. Er kann nicht einfach behaupten, dass der Spiegel entweder eine nicht erkannte Vorbeschädigung gehabt haben müsse oder der Autofahrer es versäumt habe, den Spiegel vor der Autowäsche einzuklappen. Trägt er zu beiden Behauptungen nichts „hinreichend Substantiiertes“ vor, so muss er zahlen (AG München, Az. 171 C 7665/22).
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