Energiepreispauschale
Die vom Arbeitgeber nicht geleistete Zahlung von 300 € ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2022 geltend zu machen. Dies entschied aktuell der BFH in einem Beschluss mit dem Az. VI S 24/23. Bei einem Streit über die Auszahlung der handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, zu deren Entscheidung die Finanzgerichte nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO berufen sind. So hatten es zuvor auch schon das FG Münster und das FG Hamburg entschieden.
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