Chefsache: Brandheißes ­Arbeitsrecht — Auch ungeimpfte Arbeitnehmer hatten „Corona-infiziert“ Anspruch auf Lohn

Ein Arbeitnehmer, der sich in der „Corona-Zeit“ (hier ging es um den Jahreswechsel 2021/2022) mit SARS-CoV-2 infiziert hatte und in behördlich angeordnete Quarantäne musste, hat auch dann weiter Anspruch auf Lohn, wenn er sich nicht gegen Corona hat impfen lassen. Er hat seine Arbeitsunfähigkeit nicht selbst „verschuldet“. Die Corona-Infektion hätte auch durch die Inanspruchnahme der empfohlenen Schutzimpfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Durch die Vorlage der Ordnungsverfügung habe der Mann „in geeigneter Weise nachgewiesen“, infolge der Infektion „objektiv an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert gewesen zu sein“ (BAG, Az. 5 AZR 234/23).