Werbungskosten: Gelegentliches Aufsuchen ist keine 'erste T?tigkeitsst?tte'

Gelegentliches Aufsuchen ist keine 'erste Tätigkeitsstätte' Fahrten zur so genannten 'ersten Tätigkeitsstätte' sind (nur) in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig. Dann dürfen 30 Cent pro Kilometer (beziehungsweise 38 Cent ab dem 21. Kilometer) als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Das gilt nicht für einen Bauleiter, der für ein großes internationales Unternehmen tätig ist. Und zwar auch dann nicht, wenn in seinem Anstellungsvertrag eine Stadt als „Einstellungsort“ genannt ist, in der eines der zahlreichen Niederlassungsgebäude liegt. Ist diese Einrichtung dem Bauleiter lediglich aus organisatorischen Gründen zugewiesen worden, so gilt sie nicht als 'erste Tätigkeitsstätte'. Das auch dann nicht, wenn dort ­gelegentlich ­Besprechungen stattfinden, an denen auch der Bauleiter teilnimmt (BFH, Az. VI R 27/21).