Steuerlich steht ?elektronisch? auch f?r eine E-Mail

Steht in der Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids, dass gegen den Bescheid „elektronisch“ Einspruch eingelegt werden kann, so ist die Belehrung nicht missverständlich. Eine Frau kann nicht erst acht Monate nach Zustellung des Bescheids Einspruch mit der Begründung einlegen, es habe der Hinweis gefehlt, dass auch per E-Mail Einspruch eingelegt werden dürfe und mit „elektronisch“ nur die elektronische Signatur gemeint sein konnte. Allein aufgrund des technischen Fortschritts könne eine Rechtsbehelfs­belehrung nicht sämtliche Möglichkeiten der Einspruchs­einlegung nennen. Die Frau hat die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids versäumt. Sie hatte nicht ein Jahr Zeit, was bei einer unzureichenden Belehrung der Fall gewesen wäre (BFH, Az. III R 26/22).