Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Kündigung lang erkrankter Arbeitnehmer

Ist die Rückkehr eines länger erkrankten Arbeitnehmers völlig ungewiss, ist der Arbeitgeber gehalten, für die Dauer von 24 Monaten eine befristete Ersatzkraft einzustellen oder dies zumindest zu versuchen. Ist die Fortsetzung ­eines Arbeitsverhältnisses, das durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützt ist, wegen krankheitsbedingter Arbeitsausfälle gestört und dem Arbeitgeber daher nicht zumutbar, kann eine ordentliche Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sein. Anwendbar ist das KSchG auf Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt sind. Im Klartext: Es muss u. a. eine negative Prognose vorliegen, also zu befürchten sein, dass es auch künftig in erheblichem Umfang zu krankheitsbedingten Arbeitsausfällen kommt (Landesarbeitsgericht Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 10.1.2024, Az. 3 Sa 74/23). Übrigens: Die Entscheidung des LAG lehnt sich eng an eine ähnliche Entscheidung des BAG in einem gleichgelagerten Fall aus dem Jahre 2015 an (BAG, Az. 2 AZR 565/14).