Chefsache: Brandheißes ­Arbeitsrecht — Kündigung Schwerbehinderter

Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer dürfen Sie als Arbeitgeber während der sogenannten Wartezeit nicht einfach kündigen. Auch in der sechsmonatigen Wartezeit muss das Unternehmen die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt einschalten. Tut der Arbeitgeber das nicht, so kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses diskriminierend und unwirksam sein. In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der einen Behinderungsgrad von 80 besaß und bei einer Kommune als ­Beschäftigter im Bauhof an mehreren Stationen eingesetzt wurde. Zwar kam es von Anfang an und an allen Einsatzstellen zu „erheblichen Problemen“, wie beispielsweise eine auffällige Unkonzentriertheit. Diese hätten aber auch durch eine engere Anleitung oder eine Arbeitsassistenz ausgeglichen werden können (ArG Köln, Az. 18 Ca 3954/23).