Betriebsausgabe: Eine Gewinnabschöpfung darf abgezogen werden
Geldzahlungen, die ein Betreiber von Biogasanlagen leisten muss, weil Grenzwerte überschritten worden sind (hier handelte es sich um sogenannte „Gewinnabschöpfungen“, die keinen Strafcharakter hatten), dürfen als Betriebsausgabe steuerlich berücksichtigt werden. Nicht abgezogen werden dürften hingegen beispielsweise Geldstrafen oder Leistungen zur Erfüllung von Auflagen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden seien nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben abzugsfähig (FG Münster, Az. 4 K 1382/20).
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