Gewerbesteuerbefreiung für 'Ein-Mann-GmbH'

Grund­sätzlich sind private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Vor dem ­Finanzgericht Düsseldorf ging es um einen Dozenten, der (aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen) eine GmbH gründete, in der er alleiniger Gesellschafter und auch Geschäftsführer war. Diese 'Ein-Mann-GmbH' war für eine Fachschule tätig, die Absolventen auf IHK-Prüfungen vorbereitet. Das Finanzamt verlangte Gewerbesteuer von der GmbH, weil durch die Gründung der ­Gesellschaft die eigentlich freiberufliche Dozententätigkeit gewerbesteuerpflichtig geworden sei. Es fehlten „die organisatorischen und sachlichen Voraussetzungen für eine Unterrichtserteilung“. Das Finanzgericht widersprach dem. Der Zweck der Befreiung sei bildungspolitischer ­Natur. So sei es beispielsweise nicht erforderlich, eigene Unterrichtsräume vorzuhalten (FG Düsseldorf, Az. 9 K 1130/22 Gi031024).