Gewerbesteuerbefreiung für 'Ein-Mann-GmbH'
Grundsätzlich sind private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Vor dem Finanzgericht Düsseldorf ging es um einen Dozenten, der (aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen) eine GmbH gründete, in der er alleiniger Gesellschafter und auch Geschäftsführer war. Diese 'Ein-Mann-GmbH' war für eine Fachschule tätig, die Absolventen auf IHK-Prüfungen vorbereitet. Das Finanzamt verlangte Gewerbesteuer von der GmbH, weil durch die Gründung der Gesellschaft die eigentlich freiberufliche Dozententätigkeit gewerbesteuerpflichtig geworden sei. Es fehlten „die organisatorischen und sachlichen Voraussetzungen für eine Unterrichtserteilung“. Das Finanzgericht widersprach dem. Der Zweck der Befreiung sei bildungspolitischer Natur. So sei es beispielsweise nicht erforderlich, eigene Unterrichtsräume vorzuhalten (FG Düsseldorf, Az. 9 K 1130/22 Gi031024).
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