Gesellschafterversammlung: Erben müssen auch eingeladen werden

Erben treten in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein (§ 1922 Abs.1 BGB). Verstirbt einer der GmbH-Gesellschafter, werden mit seinem Tod die Erben Gesellschafter der GmbH, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist. „O. K., ich weiß,…