Gesellschafterversammlung: Erben müssen auch eingeladen werden
Erben treten in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein (§ 1922 Abs.1 BGB). Verstirbt einer der GmbH-Gesellschafter, werden mit seinem Tod die Erben Gesellschafter der GmbH, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist. „O. K., ich weiß,…
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