Eine fehlerhafte Übertragung ist kein Schreibfehler
Meldet ein Ehepaar in der Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und hat das Paar seine Steuerdaten auf einem PC in Ordnern jahrgangsweise gespeichert und sie jedes Jahr über Elster jeweils exportiert, so muss der daraus resultierende Steuerbescheid spätestens einen Monat nach Zustellung angefochten werden, wenn ein Einspruch erfolgreich sein soll. Wird diese Frist verpasst, so ist der Steuerbescheid bestandskräftig und nur ausnahmsweise – z. B. bei Schreib- oder Rechenfehlern laut Abgabenordnung – noch zu ändern. Hier hatte das Paar aus Versehen Zahlen aus dem Vorjahr exportiert, in dem die Mieteinnahmen wesentlich höher gewesen waren. Das sahen die Eheleute als einen solchen 'Schreib- und Rechenfehler' an. Eine Korrektur des Steuerbescheids wurde abgelehnt. Fehler bei der Übertragung von Daten sowie bei der Eingabe der elektronischen Steuererklärung würden nicht von dieser Vorschrift erfasst (BFH, Az. IX R 17/22).
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