Der direkte Weg aus dem Urlaub zur Arbeit ist (unfall-)versichert
Ist ein selbständiger Inhaber eines Autohauses bei einer Berufsgenossenschaft (hier: BG Holz und Metall) freiwillig unfallversichert, so muss die BG leisten (hier: Sterbegeld und Witwenrente), sofern der Mann auf dem Rückweg aus dem Urlaub mit dem Motorrad tödlich verunglückt und er auf direktem Wege zum Autohaus zum Dienst war, um seine Tochter (die während des Urlaubs die Geschäfte geführt hat) abzulösen. Es liege ein versicherter „Betriebsweg“ vor. Die BG kann die Zahlungen nicht mit der Begründung verweigern, es habe sich um einen privat veranlassten Urlaubsweg gehandelt. Dass der Weg aus dem Urlaub – also von einem „dritten Ort“ aus – angetreten worden und wesentlich länger war, stehe dem Unfallversicherungsschutz nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der zurückgelegte Weg der Wiederaufnahme der Arbeit diente (LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 21 U 202/21).
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