Chefsache: Brandheißes ­Arbeitsrecht — Verstoß gegen DSGVO bringt kein Geld

Hat ein Mann rund ein Jahr lang bei einem Immobilienunternehmen gearbeitet und verlangt er nach seinem Ausscheiden vom ehemaligen Arbeitgeber Auskunft über gespeicherte Daten (nach der Datenschutz-Grundverordnung — DSGVO), so kann er keinen Schadenersatzanspruch geltend machen (hier verlangte er 10.000 €), falls sein Auskunftsanspruch nicht fristgerecht und auch (zunächst) inhaltlich nicht ausreichend bedient wird. ­Allein ein Verstoß gegen die Vorschriften der ­DSGVO könne keinen Anspruch auf Geldentschädigung begründen (LAG Düsseldorf, Az. 3 Sa 285/23).