Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Kündigung
Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Kündigung Eine Paraphe ist keine Unterschrift. Ist eine Kündigung nur mit wenigen Zeichen eines verkürzten Namens unterschrieben, so ist sie nicht wirksam. In dem konkreten Fall ging es um eine Unterschriftenzeile, die aus einer nahezu senkrecht verlaufenden Linie und einem kurzen wellenförmigen Auslauf bestand. Damit liegt ein Verstoß gegen die Schriftform von Kündigungsschreiben vor. Die Kündigung ist unwirksam. Das Schriftzeichen ist keine Unterschrift, sondern lediglich eine Paraphe. Eine Unterschrift auf Kündigungsschreiben ist aber erforderlich, um Rechtssicherheit und eine Beweiserleichterung bei Rechtsstreitigkeiten zu gewährleisten. Lässt sich aus der Paraphe aber kein Name deuten (der Nachname der unterschreibenden Person bestand aus 12 Buchstaben), so ist „die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung nicht ansatzweise erkennbar“ (LAG Hamm, Az. 17 Sa 1400/21).
Dokumenten-Abruf für Abonnenten
Als Abonnent erhalten Sie nicht nur geldwerte Tipps. Feste Bestandteile der Ausgabe sind auch aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen, Gutachten und weitere Unterlagen, die wir eigens für Sie zusammenstellen. Sie können diesen Leser-Service hier online abrufen.
Nutzen Sie unser Archiv!
Lesen Sie Ausgaben und Beilagen aller Jahrgänge als PDF oder HTML-Brief!