Chefsache: Brandheißes ­Arbeitsrecht — Kündigung

Chefsache: Brandheißes ­Arbeitsrecht — Kündigung Eine Paraphe ist keine Unterschrift. Ist eine Kündigung nur mit wenigen Zeichen eines verkürzten Namens unterschrieben, so ist sie nicht wirksam. In dem konkreten Fall ging es um eine Unter­schriftenzeile, die aus einer nahezu senkrecht verlaufenden Linie und einem kurzen wellenförmigen Auslauf bestand. Damit liegt ein Verstoß gegen die Schriftform von Kündigungsschreiben vor. Die Kündigung ist unwirksam. Das Schriftzeichen ist keine Unterschrift, sondern lediglich eine Paraphe. Eine Unterschrift auf Kündigungsschreiben ist aber erforderlich, um Rechtssicherheit und eine Beweiserleichterung bei Rechtsstreitigkeiten zu gewährleisten. Lässt sich aus der Paraphe aber kein Name deuten (der Nachname der unterschreibenden Person bestand aus 12 Buchstaben), so ist „die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung nicht ansatzweise erkennbar“ (LAG Hamm, Az. 17 Sa 1400/21).