Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Betriebliche Übung
Jahrelange betriebliche Übung darf nicht einseitig abgeschafft werden. Hat es in einem Betrieb jahrelang für die Urlaubsbeantragung beziehungsweise -genehmigung ausgereicht, dass sich die Beschäftigten in eine Urlaubsliste eintragen und der gewünschte Urlaub angetreten werden kann, sofern der Chef nicht widerspricht, so ist daraus eine „betriebliche Übung“ geworden. Eine solche darf nicht einseitig von der Arbeitgeberseite aufgehoben werden. Das gelte auch dann, wenn ein Arbeitnehmer sehr lange arbeitsunfähig fehlt – und quasi direkt aus der 'AU' den zu Jahresbeginn in die Liste eingetragenen Urlaub antreten will. Da hier der in die Urlaubsliste eingetragene Jahresurlaub jeweils als genehmigt galt, dürfe diese „betriebliche Übung“ nicht einfach abgeschafft werden. Das gelte sogar dann, wenn möglicherweise betriebliche Gründe gegen die Urlaubsgewährung sprechen würden (ArbG Bremen-Bremerhaven, Az. 7 Ga 704/22).
Dokumenten-Abruf für Abonnenten
Als Abonnent erhalten Sie nicht nur geldwerte Tipps. Feste Bestandteile der Ausgabe sind auch aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen, Gutachten und weitere Unterlagen, die wir eigens für Sie zusammenstellen. Sie können diesen Leser-Service hier online abrufen.
Nutzen Sie unser Archiv!
Lesen Sie Ausgaben und Beilagen aller Jahrgänge als PDF oder HTML-Brief!