Häusliches Arbeitszimmer

Häusliches Arbeitszimmer Grundsätzlich kann der Aufwand für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Anderes gilt, wenn für betriebliche/berufliche Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann können bis zu 1.250 € jährlich als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Flugbegleiterin konnte sich vor dem BFH mit der Forderung durchsetzen, die Aufwendungen für ihr 'häusliches Arbeitszimmer' abzuziehen. Ihr könne nicht vorgehalten werden, dass der Anteil der Arbeiten daheim im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit sehr gering sei und sie diese auch am Küchen- oder Esszimmertisch erledigen könne. Allein entscheidend sei, dass ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (BFH, Az. VI R 46/17).