Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht Betriebsratswahl: Nur bei erheblichen Fehlern darf abgebrochen werden. Eine Betriebsratswahl in einer Firma (hier ging es um einen Lieferdienst) muss auch dann nicht abgebrochen werden, falls es (möglicherweise) Fehler beim Wahlverfahren gegeben hat. Hier waren unter anderem die Rechtmäßigkeit der Bildung des Wahlvorstands und die Wahlaushänge beanstandet worden. Die Wahl, die an fünf aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden sollte, müsse abgebrochen werden, so die Kritiker. Deren Vermutungen reichten dem Berliner Arbeitsgericht aber nicht für einen sofortigen Abbruch per einstweiliger Verfügung aus. Nur bei „ganz erheblichen Fehlern“ könne dieses Mittel in Betracht kommen. Die im Raum stehenden Fehler können dann später in einem möglichen Anfechtungsverfahren geprüft werden (ArG Berlin, Az. 3 BVGa 10332/21).