Sonderausgaben/Kirchensteuer

Sonderausgaben/Kirchensteuer Die Erstattung von Kirchensteuern an den Chef ist nicht abziehbar. Hat ein GmbH-GF eine Sachzuwendung erhalten, und wurde diese nicht der Lohn- und Kirchensteuer unterworfen (was bei einer Betriebsprüfung festgestellt und nachgeholt wurde), so kann der Geschäftsführer die Summe, die er der GmbH für die abzuführende Kirchensteuer ersetzt, nicht als Sonderausgaben abziehen. Als Kirchensteuer sind nur solche Leistungen abzugsfähig, die von öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben werden. Eine zivilrechtliche 'Entschädigungszahlung' an den Arbeitgeber falle nicht darunter. Bei dieser 'Lohnsteuer-Entrichtungsschuld' handele es sich um eine fremde Steuerschuld – und nicht um eine persönliche Kirchensteuerschuld des Arbeitnehmers (FG Münster, Az. 12 K 3738/19).