Steuernachforderung
Steuernachforderung Für die Nachforderung von Steuern durch eine Betriebsprüfung kann im Steuerentstehungsjahr noch keine Rückstellung gebildet werden. Auch für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bei einem Klein- beziehungsweise Kleinstbetrieb ist es unzulässig, eine Rückstellung zu bilden. In dem konkreten Fall ging es um einen Taxiunternehmer, der als GmbH von den Finanzbehörden als Kleinstbetrieb und dann als Kleinbetrieb eingestuft wurde. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung Jahre später ging es unter anderem um Feststellungen zu nicht vollständig erfassten Umsätzen – mit der Folge, dass höhere Umsätze und Gewinne sowie zusätzliche Arbeitslöhne ermittelt wurden. Die Steuerbescheide wurden geändert – und ein Lohnsteuerhaftungsbescheid erlassen. Der Taxiunternehmer beabsichtigte, für die geprüften Jahre Rückstellungen „zu bilden“. Das lehnte das Finanzamt ab – zu Recht: Denn das „auslösende Ereignis“ für die Aufwendungen fand erst Jahre später (durch die Prüfung) statt. Dafür konnten keine Rückstellungen gebildet werden (FG Münster, Az. 10 K 2084/18).
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