Zwangsversteigerung
Zwangsversteigerung Theoretische Zahlungsmöglichkeit reicht dem Fiskus. Bei einem Eigentumsübergang auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung liegt ein Veräußerungsgeschäft vor. Das gelte auch dann, wenn (hier: zwei) Grundstücke zwangsversteigert würden – und zwar innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb. Das Finanzamt stufte die Einkünfte als privates Veräußerungsgeschäft ein und besteuerte sie entsprechend. Das Argument des Grundstücksbesitzers, der Eigentumsverlust per Zwangsversteigerung sei keine Veräußerung, weil das – wie bei einer Enteignung – nicht auf einem „willentlichen Entschluss“ basierte, zog nicht. Denn auch bei einer Zwangsversteigerung beruhe „der Verlust auf einem Willensentschluss“. Denn theoretisch bestehe die Möglichkeit, die Gläubiger zu bedienen. Ob er dazu wirtschaftlich in der Lage ist, sei für die steuerliche Behandlung nicht entscheidend (FG Düsseldorf, Az. 2 K 2220/20 E).
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