Arbeitgeber mit Sitz im EU-Ausland

Arbeitgeber mit Sitz im EU-Ausland Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Arbeitgeber, die ihren Sitz in einem anderen EU-Land haben, es dulden müssen, wenn das deutsche Hauptzollamt Unterlagen der Arbeitnehmer prüft (unter anderem Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen), die in Deutschland tätig sind und nach dem deutschen Mindestlohngesetz behandelt werden. In dem konkreten Fall ging es um ausländische Transportunternehmen, bei denen nicht ganz deutlich wurde, ob nur die Entladung in Deutschland stattfand oder nur die Beladung – oder vielleicht sogar nur eine Durchfahrt des deutschen Gebiets. Um das aufzuklären, erließ der Zoll Prüfungsverfügungen, gegen die sich die zu prüfenden Transportunternehmen wehrten – allerdings vergeblich. Es liege kein Verstoß gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung vor. Das Grundgesetz erlaubt es, der Zollverwaltung derartige Befugnisse „zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten der Arbeitgeber zu übertragen“ (BFH, Az. VII R 34/18 u. a.).