Erfolglose Bestechung spart keine Steuern

Erfolglose Bestechung spart keine Steuern Bestechungsgelder, die einem Mitarbeiter von Dritten gezahlt werden, sind normalerweise von ihm als Einnahmen aus sonstigen Leistungen zu versteuern. Die Unternehmen, die Bestechungsgelder zahlen, können diese üblicherweise nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Das Niedersächsische FG (Az. 6 K 279/17) hat entschieden, das Abzugsverbot von Bestechungsgeldern gelte unabhängig davon, „ob gegen den Steuerpflichtigen wegen der Tat ermittelt wird und welchen Ausgang ein solches Verfahren nimmt“. Selbst für den Fall, dass das Verfahren eingestellt werde, dürfen die Zahlungen steuerlich nicht berücksichtigt werden. Auch die Frage, ob die Bestechung erfolgreich war, sei unerheblich. Hier hatte ein Unternehmen vergeblich geltend gemacht, die Bestechung sei gerichtlich nicht nachweisbar.