Erschleichung von Corona-Soforthilfen

Erschleichung von Corona-Soforthilfen Das LG Stade hat einen Angeklagten wegen Subventionsbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig (BGH-Beschluss vom 4.5.2021, Az. 6 StR 137/21). Der konkrete Fall: Nach den landgerichtlichen Feststellungen beantragte der vielfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte im Frühjahr 2020 in sieben Fällen in vier Bundesländern sog. Corona-Soforthilfen für tatsächlich nicht existierende Kleingewerbe und erlangte auf diese Weise insgesamt 50.000 €. In drei Fällen nutzte er hierfür fremde Personendaten. Der Angeklagte täuschte dabei über subventionserhebliche Tatsachen, die in den jeweiligen Antragsformularen in der gebotenen Klarheit als solche bezeichnet waren.