Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Erholungsurlaub
Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Erholungsurlaub Bei langer Krankheit verfällt der Anspruch irgendwann. Der gesetzliche Anspruch auf (Mindest-)Urlaub (vier Wochen pro Jahr) erlischt bei einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit frühestens 15 Monate nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahrs. Tariflich kann vereinbart werden, dass Urlaubsansprüche, die über den Mindesturlaub hinausgehen, anders geregelt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dafür „deutliche Anhaltspunkte“ vorliegen müssen. Gibt es solche nicht, dann gilt auch für den tariflichen Mehrurlaub die gesetzliche „Verfallfrist“ (BAG, 9 AZR 364/19).
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