Kassenführung — kleine Abweichungen führen nicht zur Neuschätzung
Kassenführung — kleine Abweichungen führen nicht zur Neuschätzung. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebes (hier ging es um ein griechisches Schnellrestaurant) nicht dazu führen dürfen, dass der Prüfer eine Hinzuschätzung veranlasst, die zu einer Verdreifachung des Gewinns geführt hätte. Ergibt die Kontrolle der Unterlagen für die Einnahmenüberschussrechnung des Imbissbetreibers nur geringfügige Unterdeckungen (es fehlten in Summe knapp 100 € bei einem ermittelten Gewinn von 30.000 € und in dem dreijährigen Prüfungszeitraum wurden an insgesamt fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht und neunmal um einen bis wenige Tage verspätet in der Kasse erfasst), so ist dem Betreiber eine „nicht ordnungsgemäße Aufzeichnung“ nicht anzulasten unterstellen. Diese Kassenführungs-mängel führen nicht zu einer Verwerfung der Aufzeichnungen (FG Münster, Az. 1 K 3085/17).
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