Haftpflicht-Prämie

Haftpflicht-Prämie Werden angestellte Anwälte in einer Anwalts-GmbH in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen, so ist nur der Teil der Prämie (den die GmbH zahlt) als Arbeitslohn zu versteuern, der auf die vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt. Der Bundesfinanzhof begründet dies so: Haften die angestellten Anwälte im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung, so ist ihre Einbeziehung in den über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz der Sozietät allein dieser aus versicherungsrechtlichen Gründen geschuldet. Der hierauf entfallende Prämienanteil führt daher nicht zu Arbeitslohn (BFH, Az. IV R 12/18).