Steuerprüfung — Prüferin darf nicht einfach so Dritte befragen

Steuerprüfung — Prüferin darf nicht einfach so Dritte befragen. Wird ein Gebrauchtwagenhändler vom Finanzamt geprüft, so darf die Prüferin zunächst nicht Auskünfte bei anderen Personen als dem Händler einholen, falls nicht sicher ist, dass es „erfolglos“ wäre, zunächst den Händler selbst zur Auskunftserteilung aufzufordern. Im konkreten Fall hatte eine Prüferin der Finanzbehörde insgesamt 21 Autohalter per Auskunftsersuchen angeschrieben, die ihre Fahrzeuge an den Händler verkauft hatten. So sollten die steuerlichen Angaben des Händlers über diese Geschäfte auf Richtigkeit geprüft werden. Der BFH untersagte diese Vorgehensweise, weil der geschäftliche Ruf des Autohändlers Schaden nehmen könne. Es fehlte der Nachweis, dass Nachfragen beim Händler „zu nichts geführt hätten“. Das gelte auch dann, wenn der Prüferin bestimmte Umsätze verdächtig vorkämen und Fahrzeugbriefe teilweise nicht mehr vorhanden wären (BFH, Az. X R 37/18).