Reiserecht — Corona-Fall im Hotel ist kein Mangel

Reiserecht — Corona-Fall im Hotel ist kein Mangel Bricht eine Familie den Urlaub vorzeitig ab, weil sie – nach einem Corona-Fall in dem Hotel, das sie bewohnte – von den Behörden vor die Wahl gestellt wurden, sich entweder in Quarantäne zu begeben oder abzureisen, so kann sie nicht durchsetzen, alle Reise- und Urlaubskosten vom Veranstalter erstattet zu erhalten. Die Forderung nach dem vollen Reisepreis sowie nach Ersatz für vergeudeten Urlaub ging ins Leere. In dem konkreten Fall stellte sich heraus, dass es sich bei dem Risikokontakt um einen Mitarbeiter der Hotelanlage handelte, deren Beschäftigte regelmäßig auf das Coronavirus getestet wurden. Der Anbieter zahlte den Reisepreis anteilig zurück, die Familie forderte komplette Erstattung plus Schmerzensgeld, weil ein Reisemangel vorgelegen habe. Dem widersprach das Gericht. Ein Mangel liege nur dann vor, wenn die Reise nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweise. Gebe es keine Hinweise darauf, dass das Hotel garantiert habe, während des Aufenthalts würden dort keine Mitarbeiter an Corona erkranken, so komme eine Haftung des Veranstalters wegen schuldhaften Verhaltens nicht in Betracht (AG Hannover, Az. 570 C 12046/20).