Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Ausstattung Betriebsrat mit Videokonferenzen-Technik

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Ausstattung Betriebsrat mit Videokonferenzen-Technik Sie als Arbeitgeber müssen dem bestehenden Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht (LAG Berlin-Brandenburg, Az. 15 TaBVGa 401/21). Der Grund: Hierbei handele es sich um erforderliche Informationstechnik. Folglich sind Sie als Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dies zur Verfügung zu stellen.