Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Corona/Urlaubsrecht
Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Corona/Urlaubsrecht Bei „Kurzarbeit Null“ darf der Anspruch gekürzt werden. Gilt für eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, die als „Verkaufshilfe mit Backtätigkeit“ in einem Betrieb der Systemgastronomie tätig ist, coronabedingt für mehrere Monate „Kurzarbeit Null“, so kann sie sich nicht dagegen wehren, dass ihr Erholungsurlaubs-Anspruch für jeden Monat Kurzarbeit um 1/12 gekürzt wird. Weil in der „Kurzarbeit Null“ keine Arbeitspflicht bestehe, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, entstehe auch kein Anspruch auf Urlaub. In dieser Zeit seien die gegenseitigen Leistungspflichten aufgehoben, so dass die Kurzarbeiter wie „vorübergehende teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer“ behandelt werden dürfen, deren Erholungsurlaub anteilig gekürzt werden darf (was europäischem Recht entspricht; LAG Düsseldorf, Az. 6 Sa 824/20).
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