Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Bereitschaft muss nicht voll bezahlt werden
Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Bereitschaft muss nicht voll bezahlt werden Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass die Bereitschaftszeiten eines Rettungssanitäters zwar vergütungspflichtig sind. Diese Zeiten müssen aber nicht wie Vollarbeit vergütet werden. Das gelte auch dann, wenn der Bereitschaftsdienst zusammen mit der regulären Arbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreite. In dem konkreten Fall wurde im Arbeitszeitmodell festgehalten, die tatsächliche Einsatzzeit für Rettungen und Krankentransporte während der Bereitschaft beträge höchstens 25 % der Arbeitszeit. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde von 40 auf 54 Stunden erhöht, so dass sich bei einem 24-Stunden-Dienst eine anrechenbare Arbeitszeit von 17,8 Stunden ergab, die auch nur bezahlt wurde. Das Gericht hielt das für in Ordnung (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Az. 5 Sa 188/19).
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